ticado

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER TICADO MEDIA GMBH
1. Geltungsbereich
Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über Lieferungen oder Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen, zwischen der ticado media GmbH – nachfolgend ticado genannt – mit Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – nachfolgend Auftraggeber genannt -, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist. Sämtliche Angebote über Lieferungen und Leistungen der ticado erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sobald sie bei einem früheren Auftrag von den Vertragsparteien vereinbart wurden. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die ticado nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

2. Angebot und Vertragsschluss
2.1 Die Angebote der ticado sind stets freibleibend. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftrag bei der ticado eingegangen ist und angenommen wurde. Für die Annahme des Auftrags genügt die Absendung einer Auftragsbestätigung ebenso wie der Beginn der mit der Auftragsausführung verbundenen Arbeiten.

2.2 Mit der Auftragserteilung verzichtet der Auftraggeber im Sinne von § 151 BGB auf eine Erklärung der ticado über die Annahme seines Auftrages. Für den Fall der Unwirksamkeit dieses Verzichts gilt der Vertrag mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung der ticado beim Auftraggeber als geschlossen. Der Vertrag zwischen der ticado und dem Auftraggeber gilt spätestens mit Annahme der von der ticado ausgeführten Lieferung oder der von der ticado erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber oder den von ihm benannten Dritten als zustande gekommen.

2.3 Die ticado bietet dem Auftraggeber die Möglichkeit, Produkte über sogenannte Abrufaufträge zu erwerben. Ein Abrufauftrag stellt für den Auftraggeber die Option dar, ein Produkt in größerer Menge zu einem Preis zu erwerben und die Lieferung in mehrere Teillieferungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten aufzuteilen. Ein Abrufauftrag wird bei Auftragserteilung grundsätzlich komplett oder in Teilmengenhergestellt. Er stellt eine verbindliche Bestellung mit Abnahmeverpflichtung für die gesamte Menge dar.

3. Preise, Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise der ticado gelten netto ab Werk ausschließlich Verpackung, Transport, Versicherung, Reisekosten, Spesen etc. sowie zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Kosten, insbesondere Lohn-, Material- und Vertriebskosten, für Lieferungen oder Leistungen mit einer Liefer- oder Leistungsfrist von mehr als 4 Monaten ab Vertragsschluss bleiben vorbehalten. Stellen sich nach dem Vertragsschluss Mehrarbeiten heraus, die bei Vertragsabschluss nicht erkennbar waren, so kann ticado diese zusätzlich berechnen.

3.2 Das Lagern und Aufbewahren insbesondere von Rohstoffen, Halb- und Fertigerzeugnissen, Originalen, Manuskripten, Druckplatten aller Art, fremden Papieren, Daten und Datenträgern usw. erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zwischen ticado und dem Auftraggeber und ist besonders zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch für Abrufaufträge. Eine Haftung für Beschädigungen oder Zerstörungen gelagerter oder aufbewahrter Materialien wird von der ticado nicht übernommen. Wenn die der ticado übergebenen Rohstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, Manuskripte, Originale, Druckplatten aller Art oder fremde Papiere, Daten und Datenträger usw., lagernde Drucksachen, sonstige eingebrachte Sachen oder die im Rahmen eines Abrufauftrages hergestellte Menge gegen Diebstahl, Feuer, Wasser oder jede andere Gefahr versichert werden sollen, hat der Auftraggeber die Versicherung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abzuschließen.

3.3 Wird die Auftragsbearbeitung auf Wunsch des Auftraggebers einstweilig ausgesetzt, so hat ticado Anspruch auf Zahlung für bereits erbrachte Lieferungen oder Leistungen, insbesondere Ausgleich der Kosten für die durch die ticado beschafften Materialien, Fremdleistungen oder andere durch die einstweilige Aussetzung entstandenen Mehrkosten einschließlich Lagerung.

3.4 Zahlungen haben innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu erfolgen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, werden alle Forderungen sofort fällig, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass er den Verzug nicht zu vertreten hat. ticado hat im Falle des Zahlungsverzugs an den vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen und an sonstigen Unterlagen bzw. Arbeitsergebnissen, die bei der Durchführung des Vertrages entstehen, ein Zurückbehaltungsrecht.

3.5 Bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ticado berechtigt, die ihr obliegende Lieferung oder Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder Stellung einer Sicherheit zu verweigern.

3.6 Gegen Forderungen der ticado kann der Auftraggeber nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers wegen Ansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen sind ausgeschlossen.

Liefer- und Leistungsfristen
4.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeiten der ticado zu unterstützen. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich sämtliche Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlich sind. Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a., dass der Auftraggeber eine verantwortliche Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern der ticado während der vereinbarten Leistungszeit zur Verfügung steht; die Kontaktperson ist ermächtigt, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung der Leistungen als Zwischenentscheidung notwendig sind, den Mitarbeitern der ticado jederzeit Zugang zu den für die Leistungserbringung notwendigen Informationen verschafft und sie rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen versorgt, im Falle von Programmierarbeiten Rechnerzeiten (inkl. Operating), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten rechtzeitig und in ausreichendem Umfang zur Verfügung stellt.

4.2 Die Einhaltung der von der ticado angegeben Liefer- und Leistungsfrist setzt die ordnungsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Liefer- und Leistungsfrist angemessen verlängert.

4.3 Sind keine fixen Liefer- oder Leistungstermine vereinbart, wohl aber nach Zeiträumen bemessene Liefer- oder Leistungszeiten, so beginnt die jeweilige Liefer- oder Leistungszeit mit dem Tage des Vertragsschlusses; sie endet mit dem Tage, an dem die Ware oder Leistung dem Spediteur, Frachtführer oder Abholer bzw. dem Auftraggeber übergeben wurde oder wegen Versandunmöglichkeit eingelagert bzw. zurückgehalten wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Fertigungsmuster, Freigaben etc. durch den Auftraggeber ist die Liefer- oder Leistungszeit jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tage des Eintreffens seiner Stellungnahme. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Auftrages, welche die Fertigungsdauer oder die Leistungszeit beeinflussen, so beginnt eine neue Liefer- oder Leistungszeit, und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen durch ticado.

4.4 Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und mit der Erklärung „druckreif“ einschließlich der Originalentwürfe an ticado zurückzugeben. Satzfehler werden kostenlos berichtigt. Nachträgliche, von der ersten Druckvorlage abweichende Änderungen werden nach der dafür aufgewandten Arbeitszeit gesondert berechnet.

4.5 Andrucke, mehrfache Korrekturabzüge, Skizzen, Entwürfe, Probeandrucke und Muster werden dem Auftraggeber gesondert berechnet.

4.6 Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder auf sonstige Ereignisse zurückzuführen, die die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren, so wird die Frist angemessen verlängert. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Lieferanten der ticado eintreten. Wird aus o.g. Gründen die Lieferung oder Leistung unmöglich, wird die ticado von der Leistungspflicht frei. ticado wird den Auftraggeber unverzüglich von der Unmöglichkeit informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.

4.7 Im Falle des schuldhaften Verzugs der ticado kann der Auftraggeber, wenn er den Eintritt eines Schadens glaubhaft macht, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5% des Werts desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge des Verzugs nicht benutzt werden kann, für jede volle Woche des Verzugs verlangen, insgesamt aber höchstens 5% dieses Wertes. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag nach erfolglosem Ablauf einer der ticado gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.

Gefahrübergang
5.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer übergeben worden ist. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über. Bei Abrufaufträgen geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft der produzierten Menge auf den Auftraggeber über. Die ticado ist berechtigt, dem Auftraggeber Lagergebühren zu belasten.

5.2 Erfolgt der Versand oder die Zustellung durch einen vom Auftraggeber zu beauftragenden Spediteur, Frachtführer oder Abholer und verzögert sich der Versand oder die Auslieferung aufgrund vom Auftraggeber zu vertretender Gründe, so kann dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0,7% des Rechnungsbetrages, maximal 5% des Nettowarenwertes, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien vorbehalten.

5.3 Nur auf ausdrückliche Weisung und auf Kosten des Auftraggebers werden die Lieferungen von der ticado gegen Transportschäden versichert.

5.4 Lieferungen sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber anzunehmen.

Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferten Waren und Leistungen (nachfolgend: Vorbehaltsware) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller der ticado, auch künftig noch entstehender, Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der ticado. Dies gilt auch für Forderungen, die aufgrund von Reparaturen und Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen noch nachträglich erworben werden.

6.2 Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgen stets für die ticado, jedoch ohne Verpflichtung für ticado. Erlischt das (Mit-)Eigentum der ticado an der Vorbehaltsware durch Verbindung oder Vermischung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass die ticado ein dem Wert ihrer Forderung entsprechenden Miteigentumsanteil an der neuen Sache erwirbt. Der Auftraggeber verwahrt den (Mit-)Eigentumsanteil der ticado unentgeltlich.

6.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Auftraggeber bereits sicherungshalber in vollem Umfang an die ticado ab. Der Auftraggeber ist insoweit, in stets widerruflicher Weise, zum Einzug der an die ticado abgetretenen Forderungen für Rechnung der ticado im eigenen Namen ermächtigt. Ein Widerruf ist zulässig, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

6.4 Bei jeglichen Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf das Eigentum der ticado hinweisen und die ticado unverzüglich benachrichtigen. Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.

6.5 Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers, insbesondere Zahlungsverzug, berechtigt die ticado vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen. Für eingetretene Gebrauchs- und Wertminderung sowie der ticado entstandene Rücknahmekosten kann eine angemessene Vergütung berechnet werden.

6.6 Soweit der Wert aller der ticado zustehenden Sicherungsrechte die Höhe der zu sichernden Forderungen um mehr als 50% übersteigt, wird die ticado auf Verlangen des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte nach Wahl der ticado freigeben.

Annahmeverzug
7.1 Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die ticado berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

7.2 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung und Leistungen nicht innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. Versandbereitschaftsanzeige ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die die ticado nicht zu vertreten hat, für einen längeren Zeitraum unmöglich, so ist die ticado berechtigt, die Waren für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.

Gewährleistungsansprüche
8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Lieferungen unverzüglich gem. §§ 377, 381 HGB zu untersuchen und etwaige Mängelrügen schriftlich geltend zu machen. Die Pflicht des Auftraggebers zur Untersuchung besteht auch, wenn Muster übersandt worden sind. Versteckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung der ticado schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen, bei offenkundigen Mängeln und Mängeln, die bei einer ordnungsgemäßen Prüfung erkennbar waren, nach Lieferung bzw. bei versteckten Mängeln nach Entdeckung erfolgt, wobei zur Fristwahrung die Absendung der Anzeige bzw. Rüge genügt. Versäumt der Auftraggeber die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der ticado für den Mangel ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat die Mängel bei seiner Mitteilung an die ticado schriftlich und detailliert zu beschreiben.

8.2 Für Druckfehler, die der Auftraggeber in den ihm als „druckreif“ bezeichneten Korrekturabzügen übersehen hat, haftet die ticado nicht. Mündliche Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

8.3 Bei berechtigten Mängelrügen ist die ticado berechtigt, nach ihrer Wahl innerhalb angemessener Frist Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung, der Lieferung einer mangelfreien Sache oder Erbringung einer mangelfreien Leistung vorzunehmen. Der ticado stehen zwei Nacherfüllungsversuche zu. Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen werden von der ticado getragen. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass die Sachen nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht werden, hat die ticado nicht zu tragen, es sein denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sachen.

8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht nicht zu. Daneben ist er ggf. berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Ist nur ein Teil einer Warenlieferung mangelhaft, kann der Auftraggeber nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten, wenn der verbliebene mangelfreie Teil der Lieferung nachweislich für den Auftraggeber den vorgesehenen Verwendungszeck nicht mehr erfüllen kann.

8.5 Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren in 12 Monaten beginnend mit der Ablieferung. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 445b Abs. 1 und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn der ticado grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei der der ticado zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens der Mitarbeiter des Auftraggebers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

8.6 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% können vom Auftraggeber nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Materialsonderanfertigungen erhöht sich der Prozentsatz auf 20%. Dies gilt ebenfalls bei schwierigen und bei kleinen Aufträgen.

8.7 Geringfügige Abweichungen in der Druckfarbe gegenüber dem Farbmuster oder der druckreifen Vorlage, bedingt durch Unterschiede im verwendeten Material und dem Verarbeitungs- und Herstellungsverfahren sowie beim Einsatz von Farben, die keine Standardfarben sind, berechtigen nicht zu einer Beanstandung der Lieferung.

8.8 Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die ticado nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die ticado von der Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Auftraggeber abtritt. ticado haftet, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der ticado nicht bestehen oder nicht durchsetzbar sind.

8.9 Geringfügige Abweichungen in der Beschaffenheit des von der ticado beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials können nicht beanstandet werden.

8.10 Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren werden bei geringfügigen Abweichungen vom Original ebenfalls keine Beanstandungen entgegengenommen. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

8.11 Zulieferungen, insbesondere Daten und Datenträger, durch den Auftraggeber oder einen von ihm beauftragten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht der ticado.

8.12 Offenbare Unrichtigkeiten, wie zum Beispiel Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in einer Äußerung (Berichte, Gutachten, Angebote etc.) der ticado enthalten sind, können jederzeit von der ticado, auch Dritten gegenüber, berichtigt werden.

Haftung und Schadenersatz
9.1 Die Haftung der ticado auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei

Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 9 eingeschränkt.

9.2 Die ticado haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der von wesentlichen Mängeln freien Ware sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

9.3 Soweit die ticado gemäß Ziffer 9.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die sie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die ticado wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.

9.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der ticado

9.5 Soweit die ticado technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

9.6 Die Einschränkungen dieser Ziff 9 gelten nicht für die Haftung der ticado wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

Schutzrechte
10.1 Für die Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckvorlagen ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hat die ticado von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.

10.2 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichem Druckverfahren und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung, bei der ticado.

10.3 Nachdruck oder Vervielfältigung – gleichgültig in welchem Druckverfahren – auch derjenigen Lieferungen, die nicht Gegenstand eines Urheberrechts oder eines anderen gewerblichen Rechtsschutzes sind, ist ohne Genehmigung der ticado nicht zulässig.

10.4 Drucksachen, Druckzylinder, Kopiervorlagen, Stanzen etc. bleiben Eigentum der ticado. Dies gilt nur, soweit der Auftraggeber die Kosten für diese Hilfsmittel nicht gesondert übernommen hat.

10.5 Für Manuskripte, Auftragsunterlagen und andere Gegenstände, die nach Erledigung des Auftrages vom Auftraggeber binnen vier Wochen nicht abgefordert werden, übernimmt ticado keine Haftung.

10.6 Falls der Auftraggeber Software, Dokumentationen und sonstige Unterlagen von der ticado oder Dritten erhält, wird ihm hieran ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und zeitlich unbegrenztes einfaches Nutzungsrecht ausschließlich zum internen betrieblichen Nutzungszweck eingeräumt, zu dem die Software, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen erarbeitet bzw. geliefert worden sind. Alle sonstigen Rechte an der Software, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen einschließlich der Kopien und ggf. nachträglicher Ergänzungen bleiben bei der ticado. Der Auftraggeber darf Dritten die Software, Dokumentationen und sonstigen Unterlagen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der ticado nicht zugänglich machen. Das Recht, Vervielfältigungen anzufertigen, ist nur zum Zweck der Datensicherung oder zur Fehlersuche gestattet.

10.7 Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die im Rahmen der vereinbarten Leistungen von ticado gefertigten Berichte, Pläne, Entwürfe, Zeichnungen, Aufstellungen, Programme, Bezeichnungen, Gutachten, Skizzen und sonstige Unterlagen nur für seine eigenen Zwecke verwendet werden.

10.8 An allen im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrages an den Auftraggeber überlassenen Unterlagen wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. behält die ticado das Eigentum und die ausschließlichen Nutzungsrechte; sie dürfen durch den Auftraggeber Dritten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen oder wenn der ticado der Auftrag nicht erteilt wurde ohne Aufforderung unverzüglich herauszugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Auftraggebers, der bereits jetzt zustimmt, dass ticado diese solchen Dritten zugänglich machen kann, denen ticado die Ausführung von Lieferungen und Leistungen übertragen hat.

Schlussbestimmungen
11.1 Soweit nach diesen Geschäftsbedingungen Erklärungen und/oder Mitteilungen schriftlich zu erfolgen haben, ist die Textform gem. § 126b BGB ausreichend.

11.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen und Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Sitz der ticado.

11.3 Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der ticado und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen der Haager Abkommen über internationale Kaufverträge sowie des Wiener UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf finden keine Anwendung.

11.4 Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der Bestimmungen der Geschäftsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

ticado media GmbH / Stand: Oktober 2019

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